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Ich braue dann mal Bier - Zollverwaltung, Biersteuer, Bierverkauf

Wie sieht das eigentlich rechtlich aus, wenn man zu Hause Bier braut? Die Webseite der Zollverwaltung erklärt, was es als Klein- bzw. Hobbybrauer zu beachten gibt.

Die Biersteuer und wer sie bezahlen muss

Zuerst die weniger gute Nachricht: Wer in der Schweiz Bier braut und verschenkt, verkauft oder selbst trinkt, ist grundsätzlich steuerpflichtig. Aber: Von der Steuer befreit sind bis zu 400 Liter Bier je Kalenderjahr, die von Privatpersonen im eigenen Haushalt selbst hergestellt und selbst, von Familienangehörigen oder Gästen unentgeltlich konsumiert werden. Mitglieder eines Vereins dürfen bis zu 800 Liter Bier je Kalenderjahr für den Eigenkonsum herstellen.

Von der Steuer befreit ist auch Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 0.5 Volumenprozenten. Ebenfalls nicht gemeldet werden muss unfertiges oder fertiges Bier, das in der Brauerei verloren resp. untergegangen ist, sowie Bier, das im Herstellungsbetrieb vernichtet werden soll (meldefrei bis 1000 Liter pro Einzelfall). Falls also mal der Kübel umfällt oder das Bier schlecht geworden ist. „Vernichten“ heisst in diesem Fall aber natürlich nicht „trinken“.

Steuerfrei ist bspw. auch ein Bad im Bier (Bier, das nicht zu Genusszwecken verwendet wird) sowie mittels Antrag Bier, das zur Herstellung von gebrannten Wassern verwendet wird.

Wichtig: In keinem Fall anwendbar ist der Abzug für Einzelfirmen, Personen- und Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH / AG). Und in jedem Fall steuerpflichtig ist Bier, welches an Dritte abgegeben oder verkauft wird. Wer also bspw. Bier an Freunde ausserhalb seiner Brauerei verschenkt, muss sich anmelden.

Höhe der Steuer

Wird die Freigrenze für den Eigenkonsum überschritten, so ist die Mehrmenge steuerpflichtig. Die Brauereien müssen sich dazu bei der Oberzolldirektion anmelden und werden in das Register der Bierhersteller eingetragen. Quartalsweise ist eine Biersteueranmeldung einzureichen. Die Biersteuer bemisst sich dabei nach der Gradstärke des Bieres (Grad Plato), auf der Grundlage des Stammwürzegehaltes. Unterschieden wir nach drei Kategorien: Leichtbier (bis 10.0 Grad Plato), Normal- und Spezialbier (von 10.1 bis 14.0 Grad Plato) und Starkbier (ab 14.1 Grad Plato).

Beispiel: Der reduzierte Ansatz (Hobby- und Kleinbrauer) für Normalbier beträgt derzeit Fr. 15.19 pro Hektoliter Bier.

Steuerbeträge von unter Fr. 10 je Quartal werden durch die Zollverwaltung nicht erhoben. Wer aber registriert ist, muss die Biersteueranmeldung aber quartalsweise auch während Braupausen einreichen oder wenn die Steuerbeträge unter Fr. 10 liegen und nicht überwiesen werden müssen.

Hygiene und Bierverkauf

Wer Lebensmittel herstellt, sollte übrigens vorgängig das jeweilige kantonale Labor informieren. Dieses erteilt auch gerne Auskünfte zu den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen, den Hygienevorschriften und zur Etikettierung der Gebinde. Und wer sein Bier verkaufen will, braucht je nach Kanton eine Bewilligung. Die Auflagen sind kantonal geregelt und daher sehr unterschiedlich. In einigen Kantonen gilt die Bewilligungspflicht nur für gebrannte Wasser, in anderen auch für Gäralkohol und teilweise gilt dies auch nur dann, wenn ein Ausschank vor Ort stattfindet. Die Angaben dazu findet man in der Regel auf den Webseiten der kantonalen Verwaltungen. 

Zusammenfassung:

  • Die Herstellung von Bier für den Eigenkonsum ist nicht meldepflichtig. Das sind für Privatpersonen höchstens 400 Liter je Herstellungsbetrieb und Kalenderjahr (800 Liter für Brauereien auf Vereinsbasis).
  • Steuerbefreit ist zudem alkoholfreies Bier, Bier das verloren oder untergegangen ist, Bier das vernichtet wird, Bier zur Herstellung gebrannter Wasser und Bier, das nicht zu Genusszwecken verwendet wird (andere Lebensmittel, Essig, Shampoo usw.).
  • Die Biersteuer bemisst sich dabei nach der Gradstärke des Bieres (Grad Plato).
  • Für Klein- und Hobbybrauer (bis 15‘000 hl Jahresproduktion) gelten ermässigte Sätze.
  • Die Auflagen zum Verkauf von Bier sind kantonal geregelt.

 

Weitere Informationen:

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